BFSG

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sicherstellt. Hier erfährst du, was das für Websites und Online-Shops bedeutet.

Disclaimer: Diese Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder Anforderungen solltest Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

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Keyfacts zum BFSG

  • Ziel: Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen gewahrleisten.
  • Rechtlicher Hintergrund: Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882.
  • Betroffene Bereiche: Zum Beispiel Websites, Shops.
  • Ausnahmen: B2B-Websites ohne Endverbraucherkontakt. Kleinunternehmensregelung.
  • Frist: ab 28. Juni 2025 müssen Websites und Online-Shops barrierefrei sein.
  • Kontrolle: Marktuberwachungsbehorde überprüft aktiv.

Wer ist betroffen?

Wahrscheinlich nicht betroffen:
  • Reine B2B-Unternehmen: Industrie-Maschinenbauunternehmen, IT-Dienstleister oder Großhandler, welche ausschließlich industrielle oder gewerbliche Kunden bedienen (B2B).
  • Firmenwebsites: Firmenwebsites, die nur Informationen bereitstellen, aber keine Buchungen, Bestellungen oder Downloads anbieten.
Wahrscheinlich betroffen (mind 2 Kriterien):

Kriterien:

  • Mehr als 10 Mitarbeiter
  • Ein Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro
  • Digitale Dienstleistungen oder Inhalte für Verbraucher (B2C)

Wichtig ist die Kombination der Kriterien: Unternehmen müssen mindestens zwei erfüllen, um unter das BFSG zu fallen.

B2C allein reicht nicht aus, um vom BFSG betroffen zu sein.

Beispiel:

  • Mehr als 10 Mitarbeiter & ein Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro
    -> wahrscheinlich betroffen

  • Mehr als 10 Mitarbeiter & digitale Dienstleistungen oder Inhalte für Verbraucher (B2C)
    -> wahrscheinlich betroffen

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