BFSG
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sicherstellt. Hier erfährst du, was das für Websites und Online-Shops bedeutet.
Disclaimer: Diese Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder Anforderungen solltest Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.
Keyfacts zum BFSG
- Ziel: Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen gewahrleisten.
- Rechtlicher Hintergrund: Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882.
- Betroffene Bereiche: Zum Beispiel Websites, Shops.
- Ausnahmen: B2B-Websites ohne Endverbraucherkontakt. Kleinunternehmensregelung.
- Frist: ab 28. Juni 2025 mussen Websites und Online-Shops barrierefrei sein.
- Kontrolle: Marktuberwachungsbehorde überpruft aktiv.
Wer ist betroffen?
Wahrscheinlich nicht betroffen:
- Reine B2B-Unternehmen: Industrie-Maschinenbauunternehmen, IT-Dienstleister oder Großhandler, welche ausschließlich industrielle oder gewerbliche Kunden bedienen (B2B).
- Firmenwebsites: Firmenwebsites, die nur Informationen bereitstellen, aber keine Buchungen, Bestellungen oder Downloads anbieten.
Wahrscheinlich nicht betroffen:
- Mehr als 10 Mitarbeiter
- Ein Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro
- Digitale Dienstleistungen oder Inhalte fur Verbraucher (B2C)
Wichtig ist die Kombination der Kriterien: Unternehmen müssen mindestens zwei Schlüsselfaktoren erfüllen, um unter das BFSG zu fallen.
B2C allein reicht nicht aus, um vom BFSG betroffen zu sein.
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